1221), zumal der Beschuldigte insgesamt bloss 10 therapeutische Sitzungen à 50 Minuten wahrnehmen musste. Vielmehr ist in Bezug auf die Anweisung, sich durch die Bewährungshilfe unterstützten zu lassen, sowie betreffend das Verbot, sich der Straf- und Zivilklägerin anzunähern, gar keine Anrechnung vorzunehmen, da diese Ersatzmassnahmen den Beschuldigten in seiner persönlichen Freiheit praktisch gar nicht beeinträchtigten. Hingegen erachtet die Kammer für die angeordnete ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eine Anrechnung im Umfang von zwei Tagen als angemessen. V. Zivilpunkt