1221), eine Anrechnung im Umfang von 1/3 rechtfertigen würden. Auch kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht von einer Gesamtdauer von 273 Tagen ausgegangen werden (vgl. auch dazu pag. 1221), zumal der Beschuldigte insgesamt bloss 10 therapeutische Sitzungen à 50 Minuten wahrnehmen musste.