27 weisung, sich durch die Bewährungshilfe unterstützen und beraten zu lassen sowie das Verbot, sich der Straf- und Zivilklägerin auf weniger als 100 Meter anzunähern (vgl. pag. 85 ff. sowie pag. 705 ff.) – eine Anrechnung zu prüfen. Die Kammer erachtet die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht als derart einschneidend, als dass sich, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. pag. 1221), eine Anrechnung im Umfang von 1/3 rechtfertigen würden.