1198 Z. 33 ff.). Dies alles darf dem Beschuldigten nicht straferhöhend zur Last gelegt werden, hat aber zur Konsequenz, dass vorliegend – wenn überhaupt – höchstens in einem sehr geringen Umfang ein Geständnisrabatt zugebilligt werden kann. Den Behörden gegenüber verhielt sich der Beschuldigte mit Ausnahme seines Verhaltens anlässlich der erstinstanzlichen Urteilseröffnung, für welches er sich jedoch schriftlich entschuldigte, korrekt. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen.