Mit fortschreitender Verfahrensdauer schien aus den Aussagen des Beschuldigten zunehmend eine gewisse Einsicht durch, dass er beim Vorfall zu stark zugeschlagen hatte. Eine eigentliche Reue ist beim Beschuldigten jedoch bis heute nicht ersichtlich, geschweige denn, dass er Anstalten unternommen hätte zur Lösung des Grundkonfliktes mit seiner Schwester beizutragen (vgl. das letzte Wort des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1228, sowie seine Ausführungen in der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 1198 Z. 33 ff.).