Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat im Grundsatz von Anfang an eingestanden hat, wobei sein Geständnis nicht die wesentliche Frage nach dem konkreten Tatwerkzeug umfasste. Mit fortschreitender Verfahrensdauer schien aus den Aussagen des Beschuldigten zunehmend eine gewisse Einsicht durch, dass er beim Vorfall zu stark zugeschlagen hatte.