In D.________ (Ort) habe er aufgrund der Arbeit Kontakte, in L.________ (Ort) habe er Freunde, welche er regelmässig sehe (pag. 1198 Z. 22 ff.). Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu gewichten. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat im Grundsatz von Anfang an eingestanden hat, wobei sein Geständnis nicht die wesentliche Frage nach dem konkreten Tatwerkzeug umfasste.