1138), diese ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Eine psychische Erkrankung liegt gemäss dem erstellten psychiatrischen Gutachten nicht vor, ebenso wenig andere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse hält die Kammer fest, dass kein aktueller Leumundsbericht eingeholt werden konnte, da seitens der Polizei eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten nicht möglich war. Der Beschuldigte konnte dies in der oberinstanzlichen Verhandlung nachvollziehbar erklären, weshalb dies nicht zu seinem Nachteil gewichtet wird (vgl. pag. 1189 Z. 10 ff., pag. 1199 Z. 18 ff.;