Betreffend das Vorleben des Beschuldigten hält die Kammer ergänzend fest, dass dieser in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist, mit dem Abend-Technikum eine gute Ausbildung absolviert hat und nach ausgedehnten Reisen und verschiedenen Anstellungsverhältnissen schliesslich mehrere Jahre selbständig tätig war. Der Beschuldigte hat keine Schulden, jedoch eine Vorstrafe aus dem Jahr 2013 wegen einer Beschimpfung (vgl. den Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2017, pag. 1138), diese ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.