13. Täterkomponenten Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1036 ff., S. 35 ff. Entscheidbegründung; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1215 f.). Betreffend das Vorleben des Beschuldigten hält die Kammer ergänzend fest, dass dieser in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist, mit dem Abend-Technikum eine gute Ausbildung absolviert hat und nach ausgedehnten Reisen und verschiedenen Anstellungsverhältnissen schliesslich mehrere Jahre selbständig tätig war.