die Straf- und Zivilklägerin machte sofort nachdem sie den Beschuldigten erblickt hatte, Anstalten, das Grundstück zu verlassen. Der Beschuldigte hätte sie somit einfach ziehen lassen können. Hinweise für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit liegen keine vor. Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist zwar weiterhin von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, die Einsatzstrafe ist jedoch auf 42 Monate zu reduzieren.