In diesem Zusammenhang sind auch die Beweggründe des Beschuldigten zu berücksichtigen; sein eigentliches Ziel war es, seiner Schwester durch die Schläge eine Lektion zu erteilen, damit sie sich künftig vom Grundstück in D.________ (Ort) fernhalte. Dass er sie dabei schwer verletzen könnte, nahm er billigend in Kauf. Vorliegend erscheint deshalb eine Reduktion der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 42 Monate als angemessen. Die Vermeidbarkeit ist schliesslich offensichtlich gegeben; die Straf- und Zivilklägerin machte sofort nachdem sie den Beschuldigten erblickt hatte, Anstalten, das Grundstück zu verlassen.