25 Vor diesem Hintergrund sowie im Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen geht die Kammer insgesamt von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 48 Monaten aus. 12.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was zu einer gewissen Reduktion der Strafe führen muss. In diesem Zusammenhang sind auch die Beweggründe des Beschuldigten zu berücksichtigen;