(Ort) auftauchen sollte, was für sie nach Ansicht des Beschuldigten tabu war, hatte der Beschuldigte vorgesorgt – er hatte sich einen Pfefferspray besorgt und einen Holzstock bereitgelegt. Die Tat erfolgte somit nicht spontan, sondern es war vielmehr bereits seit einiger Zeit ein latenter Tatentschluss beim Beschuldigten vorhanden. Der Beschuldigte verübte mit seiner Handlung effektiv Selbstjustiz, statt zur Lösung des Grundkonfliktes auf legale, durchaus zur Verfügung stehende Mittel – wie vermittelnde Gespräche, eine Klage vor dem Zivilgericht oder ein Mediationsbegehren – zurückzugreifen.