Trotzdem rannte der Beschuldigte ihr nach und schlug sie. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1226) schlug der Beschuldigte dabei jedoch gerade nicht gezielt auf den Kopf der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu II.8.5. Ausführung der Schläge und Verletzungsfolgen hiervor). Für den Fall, dass seine Schwester wiederum auf dem Grundstück in D.________ (Ort) auftauchen sollte, was für sie nach Ansicht des Beschuldigten tabu war, hatte der Beschuldigte vorgesorgt – er hatte sich einen Pfefferspray besorgt und einen Holzstock bereitgelegt.