(Klinik), pag. 355). Betreffend die Verwerflichkeit ist trotz abweichender rechtlicher Würdigung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte eine doch erhebliche Gewaltbereitschaft gegenüber der Straf- und Zivilklägerin offenbarte, obwohl diese unbewaffnet war und sich nicht gegen die Schläge wehrte, geschweige denn den Beschuldigten ihrerseits angriff. Die Straf- und Zivilklägerin war vielmehr nach dem Erblicken des Beschuldigten bereits im Begriff, das Grundstück zu verlassen. Trotzdem rannte der Beschuldigte ihr nach und schlug sie.