Die Straf- und Zivilklägerin befand sich nie in Lebensgefahr. Ohne die von der Straf- und Zivilklägerin im konkret vorliegenden Fall erlittenen Verletzungen verharmlosen zu wollen, sind diese denn auch im Vergleich zu anderen theoretisch möglichen schweren Körperverletzungen bloss als mittelschwer einzuordnen. Die meisten Verletzungen sind verheilt, dies allerdings erst nach einer länger dauernden Rekonvaleszenz, diversen medizinischen Eingriffen und einer längeren Arbeitsunfähigkeit.