12. Tatkomponenten 12.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Kriterium des Ausmasses der Verletzung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mehrmals mit einem relativ massiven Holzstock gegen Oberkörper und Kopf der Straf- und Zivilklägerin schlug und diese dabei erheblich verletzte. Letzteres wird jedoch bereits durch den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB mit entsprechend hoher Strafandrohung abgedeckt und hat bei der Strafzumessung folglich keine eigenständige Bedeutung. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich nie in Lebensgefahr.