812 Z. 34 ff.). Der Beschuldigte ist somit wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. 24 IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1033 f., S. 32 f. Entscheidbegründung). Der Strafrahmen von Art. 122 StGB reicht von einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.