Zu denken ist an Schädel- und/oder Hirnverletzungen, Verletzungen der Augen mit Beeinträchtigung der Sehkraft, Verletzungen der Wirbelsäle mit Lähmungsfolgen oder erhebliche Verletzungen an Armen und Händen, namentlich durch Abwehrverletzungen, wie sie vorliegend effektiv entstanden sind. Dies war dem Beschuldigten bewusst, räumte er doch in den Befragungen ein, man könne sicher «etwas kaputt machen», wenn man jemandem gegen den Kopf schlage (pag. 14 Z. 200 f.) bzw. dass er zu hart zugeschlagen und es nicht im Griff gehabt habe (pag. 812 Z. 34 ff.).