Letzteres ist jedoch auch nicht entscheidend – dass unkontrollierte, relativ heftige, gegen die obere Körperhälfte und den Kopf gerichtete Schläge mit einem relativ massiven Holzstock, wie ihn der Beschuldigte verwendet hat, geeignet sind, gravierende Verletzungen zu bewirken, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst sein. Zu denken ist an Schädel- und/oder Hirnverletzungen, Verletzungen der Augen mit Beeinträchtigung der Sehkraft, Verletzungen der Wirbelsäle mit Lähmungsfolgen oder erhebliche Verletzungen an Armen und Händen, namentlich durch Abwehrverletzungen, wie sie vorliegend effektiv entstanden sind.