Dass die Straf- und Zivilklägerin aber durch die Schläge erheblich verletzt werden könnte, nahm der Beschuldigte dabei in Kauf, wie er selbst einräumte, auch wenn er sich möglicherweise über die Verletzungsfolgen im Voraus keine detaillierten Vorstellungen machte. Letzteres ist jedoch auch nicht entscheidend – dass unkontrollierte, relativ heftige, gegen die obere Körperhälfte und den Kopf gerichtete Schläge mit einem relativ massiven Holzstock, wie ihn der Beschuldigte verwendet hat, geeignet sind, gravierende Verletzungen zu bewirken, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst sein.