Das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war es somit nicht, der Straf- und Zivilklägerin schwere Verletzungen zuzufügen. Dass die Straf- und Zivilklägerin aber durch die Schläge erheblich verletzt werden könnte, nahm der Beschuldigte dabei in Kauf, wie er selbst einräumte, auch wenn er sich möglicherweise über die Verletzungsfolgen im Voraus keine detaillierten Vorstellungen machte.