122 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. 10.2 Subjektiver Tatbestand In Frage steht auch in Bezug auf eine schwere Körperverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten. Es wird diesbezüglich vorab auf die Ausführungen unter III.9. Versuchte eventualvorsätzliche Tötung hiervor verwiesen. Nach seinen konstanten Aussagen wollte der Beschuldigte seiner Schwester mit den Schlägen eine Lektion erteilen, damit diese nicht mehr nach D.________ (Ort) komme (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.