1224). Hinzu kommt, dass selbst wenn man den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB verneinen würde, darüber hinaus gestützt auf die vorhandenen Arztberichte und die gutachterliche Einschätzung angesichts der langen Rekonvaleszenzzeit, der nach wie vor auftretenden Kopfschmerzen sowie dem latenten Druck im Kopf der Straf- und Zivilklägerin entsprechend der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Auffangtatbestand nach Art. 122 Abs. 3 StGB zu bejahen wäre. Der objektive Tatbestand einer vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt.