23 ändern, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Angaben Rechtshänderin ist, zumal sie insbesondere auch in beruflicher Hinsicht auf die Funktionsfähigkeit der linken Hand angewiesen wäre (vgl. pag. 1206 Z. 6 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin weiterhin mit den anderen Fingern bzw. mit der anderen Hand etwas Tippen und/oder eine Seite umblättern kann, in diesem Zusammenhang irrelevant ist (vgl. pag. 1224).