Dass damit auch eine erhebliche und bleibende Einschränkung der Funktionsfähigkeit der linken Hand verbunden ist, wie sie in den Berichten der behandelnden Ärzte umschrieben wird, ist offensichtlich – die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin den linken Zeigefinger nicht mehr biegen kann, beeinträchtigt sie sowohl bei alltäglichen Verrichtungen, als auch in Bezug auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Trotz zweimaliger Operation konnten Sensorik und Bewegungsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden. Allein die bleibende Einschränkung der Funktionsfähigkeit der linken Hand für sich begründet damit nach Auffassung der Kammer bereits eine schwere Körperverletzung i.S.v.