Aufgrund der beim Vorfall erlittenen Verletzungen kann die Straf- und Zivilklägerin den Zeigefinger der linken Hand trotz mehrerer Operationen nicht mehr biegen, dieser bleibt dauerhaft in einer Streckstellung. Dass damit auch eine erhebliche und bleibende Einschränkung der Funktionsfähigkeit der linken Hand verbunden ist, wie sie in den Berichten der behandelnden Ärzte umschrieben wird, ist offensichtlich – die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin den linken Zeigefinger nicht mehr biegen kann, beeinträchtigt sie sowohl bei alltäglichen Verrichtungen, als auch in Bezug auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.