Entsprechend sei der linke Zeigefinger bei ihr nicht mit der gleichen Funktion und eine Verletzung nicht mit den gleichen Einschränkungen verbunden. Im Übrigen könne die Straf- und Zivilklägerin nach wie vor gut auf einer Tastatur schreiben, wie anhand der vielen Eingaben ersichtlich sei (vgl. pag. 1217 f.). Aufgrund der beim Vorfall erlittenen Verletzungen kann die Straf- und Zivilklägerin den Zeigefinger der linken Hand trotz mehrerer Operationen nicht mehr biegen, dieser bleibt dauerhaft in einer Streckstellung.