Eine Invalidität im eigentlichen Sinn sei von den Ärzten denn auch verneint worden. In der oberinstanzlichen Verhandlung sei die Straf- und Zivilklägerin schliesslich auch in der Lage gewesen, die Seiten des Einvernahmeprotokolls umzublättern. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Straf- und Zivilklägerin Rechtshänderin und auch nicht etwa Pianistin oder Flötistin sei. Entsprechend sei der linke Zeigefinger bei ihr nicht mit der gleichen Funktion und eine Verletzung nicht mit den gleichen Einschränkungen verbunden.