die sie im Alltag relevant behinderten (vgl. ebenfalls E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Verteidigung machte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe einzig im Zusammenhang mit der Verletzung des linken Zeigefingers noch Spätfolgen zu tragen, alle anderen Verletzungen seien verheilt. Zwar sei die Straf- und Zivilklägerin in funktioneller Hinsicht sicher eingeschränkt, zumal sie den Zeigefinger nicht mehr biegen könne, ein Griff zwischen Daumen und Zeigefinger sowie ein Zeigen mit dem Zeigefinger seien aber nach wie vor möglich. Eine Invalidität im eigentlichen Sinn sei von den Ärzten denn auch verneint worden.