Dies sei im zitierten Entscheid der Fall, die Geschädigte sei neben der dargelegten Verletzung aufgrund der verminderten Belastbarkeit ihrer rechten Hand während mindestens zehn Monaten arbeitsunfähig gewesen, was gemäss Rechtsprechung als lang dauernde Arbeitsunfähigkeit gelte. Hinzu kämen der lange Heilungsprozess mit den zwei Operationen, die zahlreichen weiteren Verletzungen an den Armen, Händen und auf der Stirn der Geschädigten sowie die Beeinträchtigungen (konstanter Sensibilitätsverlust und allfällig bleibende bewegungs- sowie belastungsabhängige Schmerzen) des Zeige- und Mittelfingers ihrer rechten Hand,