digung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen könne. Dies sei im zitierten Entscheid der Fall, die Geschädigte sei neben der dargelegten Verletzung aufgrund der verminderten Belastbarkeit ihrer rechten Hand während mindestens zehn Monaten arbeitsunfähig gewesen, was gemäss Rechtsprechung als lang dauernde Arbeitsunfähigkeit gelte.