122 Abs. 2 StGB. Stehe fest, dass deren Funktionsfähigkeit nicht mehr vollständig eintreten werde und sich die Geschädigte deswegen beruflich umorientieren müsse, demgemäss die Verletzungsfolgen objektiv wie auch subjektiv schwer wiegten, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB ausgehe (vgl. E. 2.4). Im Übrigen – so das Bundesgericht weiter – seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unbehelflich, weil eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Wür-