Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011, E. 2.4.1., mit Verweis auf BGE 129 IV 1, E.3.2). Im Entscheid BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 qualifizierte das Bundesgericht den konstanten Sensibilitätsverlust des Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand, verbunden mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sowie einer ausgeprägten Kälteempfindlichkeit bei einer Rechtshänderin, bei welcher die volle Funktionsfähigkeit der rechten Hand nicht mehr eintreten wird, im Ergebnis als schwere Körperverletzung.