Ein wichtiges Glied ist dann unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011, E. 2.4.1., mit Verweis auf BGE 129 IV 1, E.3.2).