Ob einzelne Finger als wichtige Glieder anzusehen sind, ist entsprechend der Auswirkungen auf die Funktion der Hand als Ganzes zu beurteilen. Als wichtig eingestuft werden etwa das Endglied des rechten Daumens, wie auch der linke Daumen, da dadurch die Greiffunktion betroffen ist. Als nicht erheblich wurde hingegen der kleine Finger der linken Hand beurteilt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER N 11 zu Art. 122 mit Verweis auf die Rechtsprechung). Ein wichtiges Glied ist dann unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind.