10. Schwere Körperverletzung 10.1 Objektiver Tatbestand Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB begeht, wer vorsätzlich ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht. Als wichtige Glieder gelten dabei vor allem die Extremitäten, also Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Ob einzelne Finger als wichtige Glieder anzusehen sind, ist entsprechend der Auswirkungen auf die Funktion der Hand als Ganzes zu beurteilen.