Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Hinblick auf weitere Besuche von der Schwester einen Pfefferspray besorgte und nicht etwa ein Messer oder ein gefährliches Schlagwerkzeug wie eine Eisenstange oder einen Baseballschläger, zeigt nach Auffassung der Kammer vielmehr gerade, dass es ihm vordergründig um eine «Abwehr» im Sinne eines Vertreibens der Schwester ging und nicht um einen tödlichen Angriff auf letztere. Zusammenfassend waren vorliegend weder das Risiko eines Todeseintrittes derart hoch, noch die Handlungen des Beschuldigten von einer Art und Weise, dass da-