Insbesondere gehen die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen getroffen und insbesondere einen Pfefferspray gekauft habe (vgl. pag. 1225 f.), fehl, zumal sich eine Vorbereitungshandlung – um für die rechtliche Qualifikation als Tötungsvorsatz im vorliegenden Fall relevant zu sein – wenn schon auf ein zur Tötung geeignetes Tatwerkzeug beziehen müsste. Dass ein Pfefferspray jedoch kein geeignetes Tatwerkzeug für eine Tötung ist, ist offensichtlich (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.