21 zumessung zu berücksichtigen sein, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1226) ist dies aber in Bezug auf einen allfälligen Tötungsvorsatz nicht entscheidend. Schliesslich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte die Tat im Vorfeld geplant hätte. Insbesondere gehen die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen getroffen und insbesondere einen Pfefferspray gekauft habe (vgl. pag.