Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa mit einem wesentlich gefährlicheren, geformten, rechteigentlichen Schlagwerkzeug, wie beispielsweise einem Baseballschläger zuschlug, mit welchem ein genaues Zielen und Treffen möglich gewesen wäre, sondern sich vielmehr eines unhandlichen, naturbelassenen Astes bediente. Ausserdem setzte sich das Opfer zwar nicht aktiv zur Wehr und wurde schliesslich bewusstlos, konnte sich jedoch noch abdrehen und die Hände schützend über den Kopf legen, was zu den schweren Abwehrverletzungen an der linken Hand führte.