So ist gemäss dem Beweisergebnis von insgesamt neun zwar heftigen und unkontrollierten Schlägen auszugehen, welche aber nicht mit voller Wucht und v.a. nicht gezielt gegen den Kopf ausgeführt wurden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa mit einem wesentlich gefährlicheren, geformten, rechteigentlichen Schlagwerkzeug, wie beispielsweise einem Baseballschläger zuschlug, mit welchem ein genaues Zielen und Treffen möglich gewesen wäre, sondern sich vielmehr eines unhandlichen, naturbelassenen Astes bediente.