Weder das IRM Bern noch Dr. K.________ (Arzt) erwähnen in ihren Berichten ein solches konkretes Risiko tödlicher Verletzungen, sondern belassen es bei allgemeinen Aussagen. Auf nichts anderes lassen denn auch die gutachterlichen Ausführungen in der oberinstanzlichen Verhandlung schliessen. Die konkreten Verletzungshandlungen des Beschuldigten erscheinen vorliegend letztlich nicht als derart gefährlich, als dass daraus auf eine eventualvorsätzliche Tötung geschlossen werden könnte. So ist gemäss dem Beweisergebnis von insgesamt neun zwar heftigen und unkontrollierten Schlägen auszugehen, welche aber nicht mit voller Wucht und v.a. nicht gezielt gegen den Kopf ausgeführt wurden.