(Arzt) allerdings davon auszugehen, dass die Schläge des Beschuldigten durchaus geeignet waren, auch gravierendere Verletzungen zu bewirken, als sie effektiv entstanden sind, insbesondere hätten Schädel- oder Hirnverletzungen resultieren können. Daraus kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Schläge des Beschuldigten objektiv geeignet waren, auch Verletzungen hervorzurufen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Lebensgefahr oder gar zum Tod geführt hätten. Weder das IRM Bern noch Dr. K.__