, S. 28 ff. Entscheidbegründung). Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz kann sich die Kammer – gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis – nicht anschliessen. Vorliegend befand sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Schläge nicht in Lebensgefahr. Wie bereits ausgeführt, ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des IRM Bern und dem Bericht von Dr. K.________ (Arzt) allerdings davon auszugehen, dass die Schläge des Beschuldigten durchaus geeignet waren, auch gravierendere Verletzungen zu bewirken, als sie effektiv entstanden sind, insbesondere hätten Schädel- oder Hirnverletzungen resultieren können.