In seinem Zorn und im Rahmen des dynamischen Geschehens sei es dem Beschuldigten zudem nicht möglich gewesen, die Härte der Schläge zu dosieren und deren Ziel zu lokalisieren. Der Beschuldigte habe zudem nicht im Affekt gehandelt, sondern Vorbereitungshandlungen getroffen, indem er im Hinblick auf eine Begegnung mit der Schwester einen Stock bereitgelegt und einen Pfefferspray gekauft habe. Der Beschuldigte habe den Tod der Straf- und Zivilklägerin zwar nicht gewollt, aber für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen (pag. 1029 ff., S. 28 ff. Entscheidbegründung).