Ein Tötungsvorsatz kann zudem angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich dann vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_1250/2013, Urteil vom 24. April 2015 mit Hinweisen). Den Schuldspruch wegen vollendeten Versuches einer eventualvorsätzlichen Tötung begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschuldigte gemäss vorin-