Erwiesen ist schliesslich, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die Schläge die oben beschriebenen Verletzungen an Kopf, Oberkörper und linker Hand erlitt, wobei in Bezug auf letztere der linke Zeigefinger nachhaltig beeinträchtigt ist, was eine dauernde Einschränkung der Funktionsfähigkeit der gesamten Hand mit sich bringt. Eine Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. III. Rechtliche Würdigung