Aufgrund seiner eigenen Aussagen und der dokumentierten Verletzungen ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte Schläge gegen Rücken und Oberkörper der Straf- und Zivilklägerin ausführte und sie dort auch traf. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte, wie er selber einräumt, unkontrolliert zuschlug und dabei im Rahmen des dynamischen Geschehens auch in Kauf nahm, die Straf- und Zivilklägerin – wie konkret auch geschehen – am Kopf zu treffen. Dass er aber ausschliesslich gezielt gegen den Kopf der Straf- und Zivilklägerin geschlagen hätte, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.